Satzung des Turn- und Sportvereins Rotenburg (Wümme) von 1861 e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Rotenburg (Wümme) von 1861 e. V. und hat seinen Sitz in 27356 Rotenburg (Wümme). Er wurde am 29.11.1946 gegründet und ist Traditionsverein des Männerturnverein in Rotenburg (MTVR) von 1861. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Rotenburg (Wümme) eingetragen. Anschrift des Vereins ist die Geschäftsstellenanschrift.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, der Tradition der Deutschen Turnbewegung folgend, Leibesübungen und Sport zu betreiben, dabei insbesondere die Jugendarbeit zu pflegen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mittelverwendung, Begünstigungsverbot
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner Gliederungen. Er soll Mitglied der Fachverbände sein, deren Sportarten betrieben werden.
2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die Satzung geregelt, soweit nicht zwingende Vorschriften der Satzung der Organisationen im Sinne von § 4, Abs. 1 dieser Satzung dem entgegenstehen.

§ 5 Gliederung des Vereins
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Eine Abteilung ist eine Gruppe von Sportlern, die in demselben Fachverband organisiert ist. Die Abteilungen berufen ihre Abteilungsleiter und deren Vertreter selbst. Diese sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
2. Die Abteilungen werden ermächtigt, durch ihre Mitglieder die Erhebung von Abteilungsbeiträgen zu beschließen.
3. Die Vorschriften der §§ 11 und 12 der Vereinssatzung gelten entsprechend.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Mit dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch besteht nicht.

§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, den Sport in allen Abteilungen frei auszuüben sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu erlangen.


§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Interessen des Vereins nicht zuwider zu handeln sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge bargeldlos zu entrichten.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3. Minderjährige Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der ersten vier Wochen ein außerordentliches schriftliches Kündigungsrecht.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist den Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ehrenrat oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß und seine Begründung sind dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
5. Gegen den Ausschlußbeschluß des Ehrenrates steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats, vom Zugang des Ausschließungsbeschlußes an, beim Vorstand eingelegt werden, so hat der Vorstand binnen zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschielt das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Beschluß des Ehrenrates.
6. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ehrenrat,
c) der Vorstand
d) die Ausschüsse.
Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes können für Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein und muss der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins entsprechen.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind bindend. Den Vorsitz führt ein zu Beginn der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten,
b) Wahl eines Versammlungsleiters,
c) Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahlen zu den Organen und der Kassenprüfer,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Verschiedenes.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist öffentlich. Pressevertreter sind einzuladen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder oder der erweiterte Vorstand die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung kann den Organen eine Geschäftsordnung geben. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Einladung oder dem Aushang von der Einberufung und Tagesordnung im vereinseigenen Aushangkasten sowie gleichzeitiger Bekanntmachung der Einberufung in der Rotenburger Kreiszeitung.

§ 13 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen dem Vereinsvorstand nicht angehören.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Lebzeiten gewählt.
3. Der Ehrenrat wählt innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Ehrenrat beschließt über Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Ehrung von verdienten Vereinsmitgliedern, sowie über seine Zusammensetzung zu Entscheidungen über Anträge.
4. Er entscheidet über Streitigkeiten innerhalb des Vereins auf Antrag und in der Besetzung von drei Mitgliedern. Die entscheidenden Mitglieder dürfen mit den streitenden Parteien nicht verwandt oder verschwägert sein.
5. Der Ehrenrat kann folgende Maßnahmen treffen:
a) Weisung
b) Verwarnung
c) Sperre vom Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
d) Ausschluß aus Vorstand oder Ausschüssen
e) Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn zuvor gegen dasselbe Vereinsmitglied schon eine andere Maßnahme (a, b, c ) getroffen wurde.
6. Der Ehrenrat kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Den beteiligten Mitgliedern ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidungen sind den Beteiligten schriftlich mit Begründung auszuhändigen.
7. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Beschwerde bei der folgenden Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet in Fällen der Maßnahmen aus § 13 Abs. 5 a bis d ohne Aussprache, nachdem zuerst der Vertreter des Ehrenrates und dann des beschwerte Mitglied gesprochen haben. § 9 Abs. 3 und 4 bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins durch Beschlußfassung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem ersten Schriftführer
e) dem Pressewart
f) dem Sportwart
g) der Jugendwartin
h) dem Jugendwart
i) der Frauenbeauftragten
j) der Integrations- und Präventionsbeauftragten
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt:
in den Jahren ungerader Jahreszahl a, c, e, g, i
in den anderen Jahren b, d, f, h, j
Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
4. Die Vorstandsmitglieder und die Abteilungsleiter bilden den erweiterten Vorstand. Dieser beschließt über Sachfragen, die den Sportbetrieb in den Abteilungen direkt betreffen.
5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangt. Das gilt entsprechend für den erweiterten Vorstand (Abs. 4) wenn es 1/3 der Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Abteilungsleiter verlangt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist der erweiterte Vorstand (Vorstand und die Abteilungsleiter) berechtigt, dieses Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
kommissarisch zu besetzen. Die Neubesetzung kann nur mit der Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes beschlossen werden.

§ 15 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand können zur Bewältigung besonderer Aufgaben Ausschüsse berufen.

§ 16 Kassenführung und Geschäftsjahr
1. Das Vermögen des Vereins sowie seine Kasse werden vom Kassenwart verwaltet. Ausgaben dürfen nur nach Gegenzeichnung durch den ersten Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB getätigt werden.
2. Die Abteilungen unterhalten bei der jeweiligen Geschäftsbank vom Hauptverein ein Sonderkonto, welches ausschließlich zur Bestreitung von Ausgaben für den Sportbetrieb genutzt wird. Alle Belege von diesen Konten werden Vereinseigentum.
3. Die Abrechnung der Abteilungskonten erfolgt monatlich.
4. Von den Abteilungen aquirierte Spenden, Werbeeinnahmnen etc. werden dem Abteilungsetat zugeschlagen und auf die jeweiligen Abteilungskonten weitergeleitet. Alle Einnahmen müssen über das Konto der Hauptkasse eingezahlt werden.
5. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung oder nicht ordnungsgemäßer Kassenführung das betreffende Abteilungskonto aufzulösen. Eine Zwangsverwaltung zu Lasten des betroffenen Abteilungsetats wird dann eingerichtet.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Kassenprüfung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, je ein Kassenprüfer in den Jahren mit gerader Jahreszahl und ungerader Jahreszahl. Sie haben bis zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung zu überprüfen und der folgenden Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.
2. Die Prüfungen sind nach der Kassenprüfungsordnung durchzuführen. Diese wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 18 Beschlußfassung
1. Die Organe sind beschlußfähig, wenn sie mindestens vierzehn Tage vor Zusammentreten unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind. In Einzelfällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn Fristen und Form nach § 11 eingehalten worden sind.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Stimmberechtigten schriftlich und geheim.
3. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Abs. 1 bleibt davon unberührt.
4. Von allen Sitzungen der Organe sind Protokolle zu fertigen. Sie sind vom Protokollführer und dem Leiter der Sitzung zu unterschreiben und an alle Mitglieder des Organs bis zur nächsten Sitzung auszuhändigen.

§ 19 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 20 Satzungsänderung, Auflösung
1. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung müssen sieben Tage vor Zusammentreten dem Vorstand vorliegen.
2. Zu einem Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Die Auflösung des Vereins ist eine Satzungsänderung.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg (Wümme) zwecks Verwendung zur
Förderung des Sports.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort nach abschließender Beschlußfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 22.03.1996 in Kraft. Die alte Satzung vom 18.03.1987 verliert damit ihre Gültigkeit. Übertragene Beschlüsse früherer Mitgliederversammlungen behalten ihre Gültigkeit. Vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. März 2011 beschlossen.
( Andreas Weber ) ( Rolf Ludwig ) ( Tanja Gerla )
Versammlungsleiter 1. Vorsitzender Schriftführerin

 

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